§ 82 Umzugskosten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/82#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebenen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Übernahme der Umzugskosten zugesagt worden ist. Die Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich veranlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/82#abs-2 (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Umzugskostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Umzugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für besondere Fälle getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/82#abs-3 (3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Ausland sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslandsumzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 82 BBG →
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- VG Stuttgart, 07.07.2017 – 2 K 5663/16Zitiert von 1
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 343/66, 2 BvR 377/66, 2 BvR 333/66, 2 BvR 323/66Allgemeiner Vergleich zwischen Richterbesoldung und Beamtenbesoldung; das für die richterliche Eingangsstufe vorgesehene Gehalt (Hess. Besoldungsordnung 1965) stellt keine unangemessene Alimentierung des Richters und seiner Familie dar. Keine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit durch diese besoldungsrechtliche RegelungZitiert von 42
- VG Osnabrück, 26.03.2003 – 3 A 218/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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